Beschwerde einreichen

Möchten Sie eine Beschwerde über eine Marktforschung oder Sozialforschung (z. B. eine Umfrage) einreichen? Zögern Sie nicht, sich mit Ihren Anliegen an uns zu wenden.
Dafür benötigen wir die Informationen in Textform, wie zum Beispiel per E-Mail oder Brief. Bitte beachten Sie, dass anonyme Beschwerden nicht akzeptiert werden können.

Damit wir Ihre Beschwerde bearbeiten können, senden Sie uns bitte folgende Angaben:

  • Ihren Namen
  • Eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme (E-Mail, Postanschrift oder Telefonnummer)
  • Informationen zum Beschwerdegrund
  • Möglichst konkrete Angaben zur beschuldigten Person oder dem Unternehmen, die den mutmaßlichen Verstoß gegen die Standesregeln begangen oder veranlasst hat

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite und werden Ihre Beschwerde sorgfältig prüfen. Ihre Angaben sind wichtig, da sie zur Sicherstellung von Qualität und Integrität in der Marktforschung und Sozialforschung beitragen.

  • Sie benötigen Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde?
  • Sie haben Fragen zu einem Verdachtsfall einer möglichen Beschwerde?
  • Oder Sie möchten sich zu einen laufenden Beschwerdeverfahren erkundigen?

Wenden Sie sich dazu gerne an unsere Servicestelle.
Ihr Anliegen ist uns wichtig und die beiden Experten der Servicestelle bieten Ihnen gerne Unterstützung an.

Für alle sonstigen Fragen wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des Rates:

Beschwerdeberechtigung

Beschwerdeberechtigt ist:
  • jede natürliche Person
  • jede juristische Person

die sich durch das Verhalten eines Markt- und Sozialforschers als Befragter, Auftraggeber, Wettbewerber oder sonst unmittelbar Betroffener von einem Verstoß gegen die Berufsgrundsätze beschwert sieht.

Beschwerdeberechtigt sind zudem:
  • Organisationen, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb klagebefugt sind
  • Aufsichtsbehörden für den Datenschutz

Beschwerdeordnung

Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung e.V. („Rat”) wurde im Jahr 2001 vom ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V., von der Arbeitsgemeinschaft Sozialwissenschaftlicher Institute e.V. (ASI) und vom BVM Berufsverband Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V. gegründet. Seit dem Jahr 2006 gehört ihm auch die Deutsche Gesellschaft für Online-Forschung – DGOF e.V. an.

Die Mitglieder des Rats sind sich darin einig, dass das Ansehen und Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und in die Kompetenz der Markt- und Sozialforschung entscheidend davon abhängen, dass die auf diesem Gebiet tätigen Unternehmen und Institute einen hohen Standard an Regeln einhalten, die den Schutz von Untersuchungsteilnehmern, Auftraggebern, Wettbewerbern sowie der Öffentlichkeit gleichermaßen gewährleisten und sicherstellen, dass die Tätigkeit der Markt- und Sozialforscher nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erfolgt.

Neben den bestehenden gesetzlichen Vorgaben hat sich die Branche deswegen über den ICC/ESOMAR Internationaler Kodex zur Markt-, Meinungs- und Sozialforschung sowie zur Datenanalytik hinaus weitere eigene Regeln gegeben, welche die gesetzlichen Vorgaben spezifizieren und ergänzen. Zusammen bilden diese die Berufsgrundsätze der deutschen Markt- und Sozialforschung (Berufsgrundsätze).

Die Mitglieder des Rats sind sich darin einig, dass es zur Sicherstellung der Einhaltung der Berufsgrundsätze eines effizienten und transparenten Beschwerdeverfahrens bedarf, das für jeden Betroffenen gleichermaßen zugänglich ist und mit dem Verstöße gegen die Berufsgrundsätze sanktioniert werden können. Um dies zu gewährleisten, haben die Mitglieder des Rats die nachfolgende Beschwerdeordnung beschlossen.

  1. Markt- und Sozialforscher im Sinne dieser Beschwerdeordnung sind Markt- und Sozialforschungsinstitute und auf diesem Gebiet tätige betriebliche oder öffentliche Forschungseinrichtungen und Personen. Markt- und Sozialforscher im Sinne dieser Beschwerdeordnung sind auch Unternehmen oder Personen, die als Markt- und Sozialforscher nach Satz 1 auftreten.
  2. Die Berufsgrundsätze bestehen aus den in Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen, dem ICC/ESOMAR Internationaler Kodex zur Markt-, Meinungs- und Sozialforschung sowie zur Datenanalytik in Verbindung mit der „Erklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Markt- und Sozialforschung” sowie den durch die Trägerverbände des Rats (ADM, ASI, BVM und DGOF) herausgegebenen Richtlinien, die im Einzelnen auf der Webseite des Rats unter www.rat-marktforschung.de aufgelistet sind.
  1. Die Aufgaben des Rats werden von der Geschäftsstelle, dem Beschwerderat und der Servicestelle wahrgenommen.
  2. Die Geschäftsstelle des Rats ist zuständig für den Beschwerdeeingang und das weitere Beschwerdemanagement. Sie fungiert zugleich als Geschäftsstelle der Beschwerdekammern.
  3. Der Beschwerderat ist zuständig für die Entscheidung über die Begründetheit von Beschwerden und ggf. die Verhängung von Sanktionen.
  4. Der Beschwerderat entscheidet durch die jeweils zuständige Kammer in der Besetzung mit drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Kammer entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Beschwerderat gibt sich einen abstrakt-generellen Geschäftsverteilungsplan, in dem Folgendes festgelegt wird:
    • die Verteilung der Zuständigkeit zwischen den Kammern,
    • die Beteiligung der Beisitzer,
    • die Vertretung des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter, soweit diese über den Verhinderungsfall hinaus erfolgen soll.
  6. Verfahrensleitende Verfügungen erfolgen durch den Vorsitzenden der jeweiligen Kammer.
  7. Die Servicestelle dient dem Beschwerdeführer bei Bedarf als erste Anlaufstelle bei der Einreichung von Beschwerden. Sie kann auf Anfrage Informationen und Hilfestellungen bezüglich der geplanten Beschwerde oder während eines schon laufenden Verfahrens geben. Darüber hinaus kann ein Beschwerdeführer Beschwerden über die Servicestelle einreichen lassen und/oder sich durch diese im Verfahren vertreten lassen (§ 4 Abs. 4). Die Servicestelle ist eine in ihrer Entscheidung, Verfahrens- und Amtsführung im Rahmen der Beschwerdeordnung vom Rat unabhängige Stelle. Insbesondere kann sie ein Tätigwerden für einen Beschwerdeführer eigenverantwortlich ablehnen; dies gilt insbesondere dann, wenn sie die Beschwerde als unbegründet oder den Rat als unzuständig ansieht.
  1. Der Rat ist sachlich zuständig für behauptete Verstöße gegen die Berufsgrundsätze durch einen Markt- und Sozialforscher.
  2. Der Rat ist örtlich zuständig, wenn das beanstandete Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet bzw. stattgefunden hat.
  1. Beschwerdeberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person, die sich durch das Verhalten eines Markt- und Sozialforschers als Befragter, Auftraggeber, Wettbewerber oder sonst unmittelbar Betroffener von einem Verstoß gegen die Berufsgrundsätze beschwert sieht.
  2. Beschwerdeberechtigt sind zudem Organisationen, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb klagebefugt sind, sowie die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz.
  3. Der Rat kann auch von sich aus ein Beschwerdeverfahren einleiten. Die Entscheidung darüber obliegt den Mitgliedern.
  4. Die Servicestelle kann für eine nach Abs. 1 oder 2 beschwerdeberechtigte natürliche oder juristische Person die Aufgaben des Beschwerdeführers übernehmen. Die Servicestelle kann keine Beschwerden in ihrem eigenen Namen einreichen.
  5. Die Mitglieder des Rats der Deutschen Markt- und Sozialforschung, der Geschäftsführer, die Mitglieder der Beschwerdekammern sowie Dienstnehmer des Rats sind nicht beschwerdeberechtigt.
  1. Eine Beschwerde ist in Textform bei der Geschäftsstelle einzureichen. Sie muss den Namen des Beschwerdeführers und eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme, den Beschwerdegrund und den Namen des Markt- und Sozialforschers, der den mutmaßlichen Verstoß begangen oder veranlasst hat (Beschwerdegegner), enthalten. Anonyme Beschwerden sind nicht zulässig.
  2. Abweichend von Absatz 1 ist eine Beschwerde auch ohne die konkrete Benennung des Beschwerdegegners zulässig, wenn dessen Identität nach den sonstigen Angaben in der Beschwerde unschwer durch die Geschäftsstelle ermittelt werden kann.
  3. Ergibt sich im Verlauf des Verfahrens, dass ein anderer als der zunächst benannte Beschwerdegegner den mutmaßlichen Verstoß begangen hat, so kann der Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorstand auf Vorschlag der zuständigen Beschwerdekammer das Verfahren entsprechend erweitern oder ein neues Verfahren einleiten.
  4. Eine erneute Beschwerde durch denselben Beschwerdeführer zu einem Sachverhalt, der bereits Beschwerdegegenstand war, ist nicht zulässig.
  1. Verfahren vor dem Rat sind nicht öffentlich.
  2. Die Beschwerde, die Stellungnahme des Beschwerdegegners sowie alle weiteren im Verlauf des Verfahrens eingereichten Schriftsätze und Unterlagen können von der Geschäftsstelle zur verbesserten Klärung des Sachverhalts oder auf Verlangen einer Partei an die jeweils andere Partei übermittelt werden. Darauf ist die jeweilige Partei von der Geschäftsstelle hinzuweisen.
  3. Der Beschwerdeführer kann eine vertrauliche Behandlung seines Namens und gegebenenfalls weiterer persönlicher Daten, die mit der Beschwerde verbunden sind, gegenüber dem Beschwerdegegner verlangen. Beide Parteien können eine vertrauliche Behandlung bestimmter von der jeweiligen Partei eingereichter Unterlagen und Informationen gegenüber der jeweils anderen Partei verlangen.
  4. Soweit die vertrauliche Behandlung einer Beschwerde oder anderer Informationen einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts entgegensteht, erteilt die Geschäftsstelle der betroffenen Partei einen entsprechenden Hinweis.
  5. Wird eine Beschwerde über die Servicestelle eingereicht und/oder ein Verfahren durch die Servicestelle an Stelle des Beschwerdeführers geführt, so kann der Beschwerdeführer in diesem Verfahren anonym bleiben, wenn das beschwerte Verhalten ohne Nennung des Beschwerdeführers hinreichend konkret dargestellt werden kann. Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Hinweis an den Beschwerdeführer auch durch die Servicestelle erfolgen kann.
  1. Die Geschäftsstelle des Rats bestätigt dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
  2. Die Geschäftsstelle leitet sodann das Beschwerdeverfahren ein und prüft zunächst jede Beschwerde auf ihre Zulässigkeit nach den Vorgaben der §§ 3 bis 5.
  3. Unzulässige Beschwerden weist die Geschäftsstelle unter Verweis auf die Beschwerdeordnung zurück.
  4. Abweichend von Absatz 2 kann die Eingangsbestätigung direkt mit der Zurückweisung der Beschwerde durch die Geschäftsstelle verbunden werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist.
  5. Ist ein die Zulässigkeit hindernder Mangel einer Beschwerde durch den Beschwerdeführer behebbar, teilt die Geschäftsstelle dies dem Beschwerdeführer mit. Sie setzt dabei eine Frist, innerhalb derer der Mangel behoben werden kann, und weist darauf hin, dass die Beschwerde bei Nichteinhaltung der Frist als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
  6. Gegen die Zurückweisung einer Beschwerde als unzulässig kann der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Zurückweisung der Beschwerde Einspruch einlegen. Der Einspruch ist in Textform abzugeben und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Beschwerdekammer.
  1. Ist die Beschwerde zulässig, so informiert die Geschäftsstelle den Beschwerdegegner unter Hinweis auf die Beschwerdeordnung über die Beschwerde und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme. Die Geschäftsstelle weist den Beschwerdegegner darauf hin, dass nach Fristablauf eine Entscheidung des Rats auch ohne Stellungnahme des Beschwerdegegners möglich ist.
  2. Im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen ist die Geschäftsstelle gehalten, weitere Informationen, die zur Beurteilung der Beschwerde sachdienlich sein können, zu beschaffen. Sie bedient sich hierzu öffentlich zugänglicher Quellen und ist berechtigt, schriftliche, telefonische oder persönliche Befragungen der Parteien oder Dritter durchzuführen. Die Ergebnisse mündlicher Befragungen hält die Geschäftsstelle für die Verfahrensakte schriftlich fest.
  3. Erfährt die Geschäftsstelle, dass über den Gegenstand der Beschwerde ein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren oder ein Verfahren einer Datenschutzbehörde anhängig ist, soll sie bis zum Abschluss dieses Verfahrens das Beschwerdeverfahren durch vorläufige Einstellung zum Ruhen bringen und erst nach Abschluss des anderen Verfahrens wiederaufnehmen. Vorläufige Einstellung und Wiederaufnahme erfolgen durch Beschluss der Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle hat die Parteien hierüber umgehend zu informieren. Ein Einspruch ist nicht möglich.
  1. Eine zulässige Beschwerde wird durch die Geschäftsstelle rechtlich vorgeprüft.
  2. Die rechtliche Vorprüfung schließt mit einer schriftlichen Stellungnahme zum Verfahrensstand und zur voraussichtlichen Begründetheit der Beschwerde, die von der Beschwerdekammer zu erwägen, aber für diese nicht verbindlich ist.
  3. Sobald die Stellungnahme nach Absatz 2 vorliegt, leitet die Geschäftsstelle das Verfahren vor dem Beschwerderat ein. Sie übersendet hierzu die Verfahrensakte an die zuständige Kammer des Beschwerderats.
  4. Über die Überleitung des Verfahrens und die Besetzung der zuständigen Kammer informiert die Geschäftsstelle die Parteien unter Verweis auf die Beschwerdeordnung.
  1. Über Beschwerden wird grundsätzlich im schriftlichen Verfahren entschieden.
  2. Beschwerden können mündlich verhandelt werden. Eine mündliche Verhandlung soll auf Antrag einer Partei anberaumt werden. Über die Durchführung eines mündlichen Verfahrens entscheidet der Vorsitzende der zuständigen Kammer innerhalb von zwei Wochen nach Überleitung des Verfahrens oder Eingang eines entsprechenden Antrags.
  3. Die Verfahrenssprache ist deutsch.
  4. Das Beschwerdeverfahren kann ohne die Beteiligung von Parteien durchgeführt werden, soweit diese die Mitwirkung verweigern oder sich nicht melden.
  5. Im Beschwerdeverfahren kann die Servicestelle nach § 2 Abs. 7 S. 3 Beteiligter an Stelle des Beschwerdeführers sein.
  6. Das Verfahren ist nach dem Gebot der Beschleunigung zu führen. Fristen sind möglichst kurz zu halten und nur im Ausnahmefall auf Antrag einer Partei zu verlängern.
Der Beschwerderat kann das Verfahren in jedem Stand des Verfahrens durch Beschluss einstellen, soweit eine oder mehrere der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Beschwerdeführer nimmt seine Beschwerde zurück und es liegt kein Fall vor, in dem eine Fortführung des Verfahrens wegen dessen grundsätzlicher Bedeutung geboten ist.
  2. Im Verlauf des Verfahrens ergeben sich Tatsachen, die die Unzulässigkeit der Beschwerde begründen.
  3. Eine hinreichende Ermittlung des Sachverhalts ist nicht möglich.
  4. Das beanstandete Verhalten war unbeabsichtigt, wurde inzwischen abgestellt und eine Wiederholungsgefahr ist nicht anzunehmen.
  5. Der Verstoß ist so geringfügig, dass eine weitere Verfolgung nicht angemessen wäre.
  6. Die Beschwerde ist offenbar unbegründet.
  1. Nach Überleitung des Verfahrens kann der Vorsitzende weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts veranlassen. Er kann den Parteien eine Frist für weitere Stellungnahmen setzen sowie Hinweise erteilen und Fragen stellen.
  2. Die Entscheidung der Kammer (§ 14) kann per Abstimmung in Textform, im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz oder in einer persönlichen Besprechung fallen, sobald allen zuständigen Kammermitgliedern der Inhalt der Verfahrensakte vorgelegen hat.
  3. Der Vorsitzende setzt für seine Kammer einen Termin zur Entscheidungsfindung und teilt diesen der Geschäftsstelle mit. Er trifft bei Bedarf weitere verfahrensleitende Maßnahmen.
  1. Der Vorsitzende bestimmt den Termin für eine mündliche Verhandlung.
  2. Die Parteien sind zu dem Termin mindestens vier Wochen vor der mündlichen Verhandlung unter Benennung von Zeit und Ort schriftlich zu laden. Ihnen ist dabei eine Frist zur weiteren Stellungnahme einzuräumen. Die Parteien sind dabei auf die Folgen eines Fernbleibens (§ 10 Abs. 4) und die Kostenregelung gemäß § 17 hinzuweisen.
  3. Der Vorsitzende kann bestimmen, dass Zeugen geladen werden und weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts ergriffen werden sollen.
  4. Der Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung.
  5. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Für den Rat kann ein Vertreter der Geschäftsstelle sowie bei Bedarf eine weitere Person als Protokollführer an der Verhandlung teilnehmen. Die Beteiligten können juristischen Rat hinzuziehen; die Kammer einen Gutachter.
  6. Bei der mündlichen Verhandlung erhalten die Parteien die Gelegenheit, ihre schriftlichen Ausführungen durch mündliche Stellungnahmen zu ergänzen. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann die zuständige Kammer die Anhörung von Zeugen oder die Einholung gutachterlicher Stellungnahmen beschließen. Ist eine abschließende Ermittlung des Sachverhalts im Termin nicht möglich, so kann die Kammer einen weiteren Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung beschließen.
  7. Am Schluss der mündlichen Verhandlung ist – ggf. nach geheimer Beratung der Kammer – eine Entscheidung nach § 14 zu verkünden und kurz zu begründen.
  8. Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu erstellen, das auch die Entscheidung der Kammer und eventuelle weitere verfahrensleitende Beschlüsse umfasst. Einzelne Äußerungen sind auf Antrag der Beteiligten oder Hinweis der Kammer wörtlich zu protokollieren. Die Parteien erhalten eine Ausfertigung des Protokolls.
  1. Soweit eine Beschwerde unbegründet ist, weist die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück.
  2. Hält die Kammer die Beschwerde für begründet, so stellt sie dies fest und entscheidet zugleich über die entsprechende Sanktion und die Veröffentlichung der getroffenen Entscheidung nach den Maßgaben der Absätze 3 bis 5.
  3. Ein Hinweis ist insbesondere dann zu erteilen, wenn die Kammer von einem minderschweren Verstoß ausgeht oder das Verhalten des Beschwerdegegners nahelegt, dass eine Missbilligung oder eine Rüge nicht erforderlich ist, z. B. weil dieser sich einsichtig zeigt und das Verhalten mittlerweile glaubhaft abgestellt hat. Ein Hinweis ist nur im Ausnahmefall zu veröffentlichen, dies soll in anonymisierter Form geschehen.
  4. Mit einer Missbilligung drückt der Rat deutliche Kritik am Verhalten des Beschwerdegegners aus. Sie ist insbesondere dann angemessen, wenn die Schwere des Verstoßes nicht mehr als minderschwer einzuordnen ist, aber eine öffentliche Rüge aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners oder der sonstigen Umstände des Sachverhalts nicht angemessen erscheint. Eine Missbilligung kann veröffentlicht werden, dies soll in anonymisierter Form geschehen.
  5. Eine Rüge ist bei schweren und insbesondere fortdauernden Verstößen angebracht. Eine Rüge ist zu veröffentlichen; hierbei ist der Beschwerdegegner zu nennen.
  6. Über die Art und Weise der Umsetzung einer vom Rat beschlossenen Veröffentlichung entscheidet der Geschäftsführer des Rats nach billigem Ermessen im Benehmen mit dem Vorstand.
  7. Die Kammer kann nach vorheriger Abstimmung mit der Geschäftsstelle bestimmen, dass zuständige Behörden durch die Geschäftsstelle über das Verfahren zu informieren sind.
  8. Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen, zu begründen, durch den Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Parteien zu übermitteln. Die Begründung der Entscheidung kann nachgeholt werden. Ihre Übermittlung an die Parteien soll innerhalb von vier Wochen nach der Entscheidung und vor einer eventuellen Veröffentlichung erfolgen.
  1. Befangen ist ein Mitglied der Kammer, das sich selbst für befangen erklärt oder gegen das ein Befangenheitsantrag erfolgreich gestellt wurde.
  2. Befangenheitsanträge der Parteien müssen innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung über die Besetzung der zuständigen Kammer (§ 9 Abs. 4) schriftlich bei der Geschäftsstelle des Rats eingereicht und begründet werden. Später eingereichte Anträge sind nur zulässig, wenn der Umstand, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, erst im Verlauf des Verfahrens eintritt.
  3. Über Befangenheitsanträge entscheidet die zuständige Kammer in vollständiger Besetzung, jedoch ohne die betroffene Person, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.
  4. Ist ein Mitglied der Kammer befangen, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Ist dieser oder ein weiteres Mitglied befangen, so geht das Verfahren zum aktuellen Verfahrensstand an die jeweils andere Kammer über. Liegen in dieser Kammer ebenfalls die Voraussetzungen des Satzes 2 vor, so entscheidet das Plenum aus den verbleibenden Mitgliedern des Beschwerderats, das zu diesem Zweck einen kommissarischen Vorsitzenden wählt, mit einfacher Mehrheit.
  1. Gegen einen Beschluss nach §§ 11 und 14 ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch eine der Parteien möglich. Der Antrag ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung in Textform an die Geschäftsstelle des Rats zu stellen und zu begründen. Ein Antrag auf erneute Wiederaufnahme gegen eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ist unzulässig.
  2. Ein Antrag auf Wiederaufnahme ist begründet, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass bei der Durchführung des Beschwerdeverfahrens von den Vorgaben der Beschwerdeordnung in erheblicher Weise abgewichen und hierdurch Rechte des Antragstellers verletzt wurden oder dass neue Tatsachen vorliegen, die eine wesentlich andere Entscheidung zu begründen geeignet sind.
  3. Über die Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet die jeweils andere Beschwerdekammer, sofern sie mit dem Verfahren noch nicht befasst war, innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags.
  4. Ist der Antrag zulässig und begründet, so wird das Verfahren zur Entscheidung ebenfalls an die jeweils andere Beschwerdekammer verwiesen.
  5. Im Fall der Befangenheit eines Mitglieds der jeweils anderen Beschwerdekammer gilt für die Entscheidung nach Abs. 3 und 4 die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 1. Bei Befangenheit mehrerer Mitglieder entscheidet das Plenum der verbleibenden Mitglieder der jeweils anderen Kammer und der Mitglieder der Kammer der ersten Instanz, die mit dem Verfahren noch nicht befasst waren, mit einfacher Mehrheit. Das Plenum wählt zu diesem Zweck einen kommissarischen Vorsitzenden.
  6. Bis zum Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens wird die Entscheidung des Rats nicht rechtskräftig; Sanktionen dürfen in diesem Zeitraum nicht ausgesprochen oder veröffentlicht werden.
  7. Ein offensichtlich unzulässiger oder unbegründeter Antrag kann von der Geschäftsstelle zurückgewiesen werden.

Das Verfahren vor dem Rat ist kostenlos. Jede Partei trägt die ihr im Verlauf des Verfahrens entstehenden Kosten und Auslagen selbst. Von den Parteien benannte Zeugen im mündlichen Verfahren haben keinen Auslagen-Ersatzanspruch. Von den Kammern benannte Gutachter und Zeugen erhalten ihre Auslagen ersetzt.

Stand: 11.05.2022

Beschwerde