Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung kann folgende Sanktionen gegen Akteure in der Marktforschung und Sozialforschung erteilen und entsprechend veröffentlichen:
- Hinweis: Es liegt ein minderschwerer Verstoß vor oder das Verhalten des Beschwerdegegners legt nahe, dass eine Missbilligung oder eine Rüge nicht erforderlich ist.
Veröffentlichung: In Ausnahmefällen und in anonymisierter Form. - Missbilligung: Dies ist eine deutliche Kritik am Verhalten des Beschwerdegegners. Die Schwere des Verstoßes ist nicht mehr nur minderschwer, eine öffentliche Rüge aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners oder der sonstigen Umstände des Sachverhalts erscheint jedoch nicht angemessen.
Veröffentlichung: Die Missbilligung kann in anonymisierter Form veröffentlicht werden. - Rüge: Es liegt ein schwerer und insbesondere fortdauernder Verstoß vor.Veröffentlichung: Eine Rüge ist zu veröffentlichen und der Beschwerdegegner wird genannt.
Berlin, 3. Januar 2024
Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung e. V. hat dem Unternehmen PHOENIX DATA INNOVATIONS LTD. aus Birmingham (Vereinigtes Königreich) nach Prüfung einer eingegangenen Beschwerde eine öffentliche Rüge erteilt. Es wurde eine schwere Verletzungshandlung festgestellt.
Für die Teilnahme an einer Online-Gruppendiskussion wurde der Beschwerdeführerin ein lncentive in Höhe von 120 Euro versprochen. Die Auszahlung dieser Vergütung ist trotz mehrmaliger Anfragen unterblieben. Hinzu kommt, dass im Laufe dieses Klärungsprozesses Phoenix Data Innovations die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin abbrach. Im laufenden Beschwerdeverfahren war das Unternehmen für den Rat nicht erreichbar.
Es liegt gemäß Artikel 9 b, c und f des ICC/ESOMAR-Kodex ein erheblicher Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten von Markt- und Sozialforschern sowie gegen die Pflichten gegenüber dem Berufsstand vor.
Für die Erteilung einer Rüge als schärfstes Sanktionsmittel sprach für den Beschwerderat:
- Die finanzielle Schädigung der Teilnehmerin an einer Marktforschung aufgrund des ihr zustehenden jedoch nicht ausgezahlten Honorars.
- Die Nichterreichbarkeit des Unternehmens für die Teilnehmerin.
- Durch ein solches Verhalten wird dem Ansehen der deutschen Markt- und Sozialforschung in der Öffentlichkeit erheblicher Schaden zugefügt.
Basierend auf dem Regelwerk der deutschen Markt- und Sozialforschung richtet sich die Zuständigkeit des Rates entscheidend danach, dass das durchgeführte Forschungsprojekt von Phoenix Data Innovations in Deutschland stattgefunden hat, unabhängig vom Sitz des ausführenden Unternehmens. Bei Handlungen im Internet kommt es nicht ausschließlich auf den Firmensitz des Beschwerdegegners beziehungsweise auf den Standort des Servers an. Vielmehr ist die örtliche Zuständigkeit auch dann gegeben, wenn das beanstandete Verhalten – wie in diesem Fall – bestimmungsgemäß auf den deutschen Markt und deutsche Teilnehmer/innen ausgerichtet war.
Berlin, 17. November 2021
Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung e.V. hat dem Unternehmen Primus GmbH aus Konstanz nach Überprüfung von zwei eingegangenen Beschwerden zum gleichen Sachverhalt eine öffentliche Rüge erteilt.
Das beklagte Unternehmen hat Verbraucher mit dem postalischen Versand eines Werbeschreibens sowie einem beigelegten Fragebogen zur Teilnahme an einer sogenannten repräsentativen Bürgerbefragung zum Thema „30 Jahre Deutsche Einheit“ aufgerufen. Für die Teilnahme an der Umfrage wird eine Luxus-Armbanduhr als Incentive in Aussicht gestellt. Dieses Gratis-Dankeschön ist jedoch nur erhältlich, wenn „Goldbarren“ bestellt werden, die in dem Werbeschreiben zum einmaligen Vorzugspreis angeboten werden. Somit besteht das Risiko, dass nicht erkannt wird, dass es sich bei dem „Dankeschön“ im Grunde um den Erhalt einer Zugabe zu einer Bestellung handelt und die Kostenfolgen der Absendung des Anforderungsscheins nicht ausreichend geprüft werden. Zudem wurde in dem Schreiben alternativ auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer Online-Umfrage verwiesen.
Die Primus GmbH vermischt Datenerhebungsmethoden (Bürgerumfrage) mit verkaufsfördernden Maßnahmen und betreibt unter dem Deckmantel einer Umfrage eine Verkaufstätigkeit. Somit liegt ein gravierender Verstoß gegen das Trennungsgebot vor, das die Einhaltung der strikten Trennung von Umfrageforschung und forschungsfremden Tätigkeiten wie Marketing und Werbung gemäß Ziffer 4 der Deutschen Erklärung zum ICC/ESOMAR Internationaler Kodex zur Markt-, Meinungs- und Sozialforschung sowie zur Datenanalytik und Artikel 1 c und 1 d des ICC/ESOMAR Internationaler Kodex zwingend vorschreibt und auch in der Richtlinie für Online-Befragungen bestätigt wird. Die Vortäuschung einer Umfrage durch die beklagte Partei verstößt zudem gegen das Prinzip 3 des ICC/ESOMAR Internationaler Kodex, nachdem sich Marktforscher ethisch korrekt verhalten müssen.
Die Umfrage bzw. das hierdurch geweckte Verbraucherinteresse dienen insgesamt eindeutig vorrangig dazu, als Türöffner mit möglichen Abnehmern in Kontakt zu treten und Produkte vermarkten zu können. Dem Ansehen der deutschen Markt- und Sozialforschung wird durch ein solches Verhalten erheblicher Schaden zugefügt. Diese Verbrauchertäuschung erfordert daher die schärfste der möglichen Sanktionen, eine veröffentlichte Rüge.
Entscheidend für die Zuständigkeit des Rates ist der Tätigkeitsbezug und nicht eine Eigenschaft der beklagten Partei. Das Regelwerk gilt für jedes Unternehmen, das in Anspruch nimmt in Deutschland Markt-, Meinungs-, oder Sozialforschung durchzuführen bzw. dies de facto tut.
Berlin, 9. Juni 2020
Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung e.V. hat den Unternehmen Planeteo Research Group und TLG Travel Group LLC (Polen bzw. USA) nach Überprüfung einer eingegangenen Beschwerde eine öffentliche Rüge erteilt. Es wurde festgestellt, dass es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um einen Wiederholungsfall handelt und die gemeinsame Tätigkeit der beklagten Parteien erneut mehrfach und schwerwiegend gegen Standesregeln, Richtlinien und Qualitätsstandards der deutschen Markt- und Sozialforschung verstößt: Zum einen liegt ein gravierender Verstoß gegen das sogenannte Trennungsgebot vor, das die Einhaltung der strikten Trennung von Umfrageforschung und forschungsfremden Tätigkeiten wie Marketing und Werbung zwingend vorschreibt (Abschnitt 4 der Erklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum ICC/ESOMAR Internationaler Kodex zur Markt-, Meinungs- und Sozialforschung sowie zur Datenanalytik sowie die Abschnitte 1, 4, 5, 7 und 8 der Richtlinie für Online-Befragungen). Die beklagten Parteien vermischen Datenerhebungsmethoden (Befragungen) mit verkaufsfördernden Maßnahmen und betreiben unter dem Deckmantel einer Umfrage eine Verkaufstätigkeit. Zum anderen hat die gemeinsame Tätigkeit der Unternehmen eine irreführende Gesamtwirkung und verstößt auch deshalb gegen den ICC/ESOMAR Internationaler Kodex für die Markt- und Sozialforschung. Konkret haben die beklagten Unternehmen Verbraucher in Deutschland per E-Mail zur Teilnahme an einer Online-Umfrage zum Thema Umweltbewusstsein aufgerufen und dabei Hotelübernachtungsgutscheine in Aussicht gestellt. Für die Gutscheine wurde eine „Ausgabegebühr” von 29,50 Euro im Voraus gefordert, zusätzlich würden vor Ort „Pflichtverpflegungssätze” in nicht genannter Höhe fällig. Damit werden für auf den ersten Blick attraktiv erscheinende Incentives erhebliche Geldbeträge berechnet, die bei ihrer Einlösung mit weiteren Folgekosten verbunden sind. Die Befragung steht dabei im Hintergrund und dient lediglich als Türöffner, um eine Verkaufstätigkeit zu betreiben. Wie schon in einem ähnlich gelagerten Fall aus 2018, der im April 2019 ebenfalls mit einer Rüge abgeschlossen wurde, ahndet der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung das standeswidrige Verhalten der Unternehmen PLANETEO RESEARCH GROUP und TLG TRAVEL GROUP LLC erneut mit einer öffentlichen Rüge. Der Rat hat sich u. a. für diese schärfste Sanktion entschieden, weil es sich um schwere wiederholte und systematische Verstöße gegen zentrale Berufsgrundsätze handelt. Das vor einem Jahr gerügte Verhalten wird weiterhin nahezu unverändert fortgesetzt, damit besteht auch künftig Weiterbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Diese Sanktionsmaßnahme soll dazu beitragen, das notwendige Vertrauen in die Markt- und Sozialforschung zu erhalten und Schaden von ihr und von möglichen weiteren Befragungsteilnehmern abzuwenden. Außerdem wird der Vorgang den zuständigen Behörden in Deutschland angezeigt. |
Berlin, 30. April 2019
Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung e.V. hat den Unternehmen GOTHAM ADV LLC (West Indies) und TLG Travel Group LLC (Polen bzw. USA) nach Überprüfung einer eingegangenen Beschwerde eine öffentliche Rüge erteilt. Es wurde festgestellt, dass die gemeinsame Tätigkeit der beklagten Parteien mehrfach und schwerwiegend gegen Standesregeln, Richtlinien und Qualitätsstandards der deutschen Markt- und Sozialforschung verstößt: Zum einen liegt ein gravierender Verstoß gegen das sogenannte Trennungsgebot vor, das die Einhaltung der strikten Trennung von Umfrageforschung und forschungsfremden Tätigkeiten wie Marketing und Werbung zwingend vorschreibt (Abschnitt 4 der Deutschen Erklärung zum ICC/ESOMAR Internationalen Kodex für die Markt- und Sozialforschung sowie die Abschnitte 1, 4, 5, 7 und 8 der Online-Richtlinie). Die beklagten Parteien vermischen Datenerhebungsmethoden (Befragungen) mit verkaufsfördernden Maßnahmen und betreiben unter dem Deckmantel einer Umfrage eine Verkaufstätigkeit. Zum anderen hat die gemeinsame Tätigkeit der Unternehmen eine irreführende Gesamtwirkung und verstößt auch deshalb gegen den ICC/ESOMAR Internationalen Kodex für die Markt- und Sozialforschung. Konkret haben die beklagten Unternehmen unter dem Namen „EcoLife” Verbraucher in Deutschland per Mail zur Teilnahme an einer Online-Umfrage aufgerufen und dabei Hotelübernachtungsgutscheine in Aussicht gestellt. Für die Gutscheine wurde eine „Ausgabegebühr” von 29,50 Euro im Voraus gefordert, zusätzlich würden vor Ort „Pflichtverpflegungssätze” in nicht genannter Höhe fällig. Damit werden für auf den ersten Blick attraktiv erscheinende Incentives erhebliche Geldbeträge berechnet, die bei ihrer Einlösung mit weiteren Folgekosten verbunden sind. Die Befragung steht dabei im Hintergrund und dient lediglich als Türöffner, um eine Verkaufstätigkeit zu betreiben. Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung ahndet das standeswidrige Verhalten der Unternehmen GOTHAM ADV LLC und die TLG Travel Group LLC auch mit einer öffentlichen Rüge, weil Weiterbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Diese Sanktionsmaßnahme soll dazu beitragen, das notwendige Vertrauen in die Markt- und Sozialforschung zu erhalten und Schaden von ihr und von möglichen weiteren Befragungsteilnehmern abzuwenden. Außerdem wird der Vorgang den zuständigen Behörden in Deutschland angezeigt. |
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