Der Rat

Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung e.V. wurde 2001 als verbandsübergreifende Beschwerdestelle gegründet. Träger des Rats sind die vier deutschen Branchenverbände der Marktforschung und Sozialforschung:

Der Rat regelt eigenverantwortlich die Belange der Profession. Mit dieser Form der Selbstkontrolle haben die Verbände eine unabhängige Einrichtung geschaffen, die gleichermaßen das Ansehen der Marktforschung und Sozialforschung in der Öffentlichkeit wie auch die Profession selbst stärkt.

Aufbau

Der Rat der Dt. Marktforschung und Sozialforschung verfügt über vier wichtige Organe, die das reibungslose Funktionieren gewährleisten: die Mitgliederversammlung, den Vorstand, den Beschwerderat und die Servicestelle.

  • Die Mitgliederversammlung besteht aus jeweils einem entscheidungsbefugten Vertreter von ADM, ASI, BVM und DGOF sowie acht erfahrenen Einzelmitgliedern aus der Marktforschungs- und Sozialforschungsbranche.
  • Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und der Stellvertretung.
  • Der Beschwerderat besteht aus zwei Kammern mit jeweils einem/einer Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in und fünf Beisitzern.
  • Die Servicestelle, bestehend aus Inhaber/in und Stellvertreter/in, steht Beschwerdeführenden als erste Anlaufstelle für die Einreichung von Beschwerden zur Verfügung.

Darüber hinaus hat der Rat einen/eine Geschäftsführer/in und eine Geschäftsstelle, die sich um die laufenden Geschäfte des Vereins und der Beschwerdekammern kümmern.

Organe des Vereins

Der Rat Organe

Aufgaben

Satzung

  1. Der Verein führt den Namen „Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung e.V.”.
  2. Der Verein ist ein Zusammenschluss der in § 2 Abs. 1 genannten Organisationen und Personen mit dem Ziel, das Ansehen und die Qualität der Markt- und Sozialforschung zu wahren und zu fördern. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln sowie der Qualitätsstandards der deutschen Markt- und Sozialforschung zu fördern und die Einhaltung im Beschwerdefall einem objektiven Beanstandungs- und Überprüfungsverfahren durch den Beschwerderat zu unterziehen, an dessen Ende eine objektive Bewertung steht.
  3. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe beschließt der Verein eine Beschwerdeordnung und bildet einen Beschwerderat gemäß § 7 der Satzung. Die Beschwerdeordnung wird veröffentlicht. Beschluss und Änderung der Beschwerdeordnung bedürfen einer satzungsändernden Mehrheit.
  4. Sitz des Vereins ist Berlin.
  5. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  6. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  7. Der Verein enthält sich jeder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Betätigung.
  1. Die Mitglieder des Vereins können sein
    1. der ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V.,
    2. die Arbeitsgemeinschaft Sozialwissenschaftlicher Institute e.V. (ASI),
    3. der BVM Berufsverband Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V.,
    4. die Deutsche Gesellschaft für Online-Forschung e.V. (DGOF) sowie
    5. mindestens vier und höchstens acht auf die Dauer von jeweils drei Jahren durch die Mitgliederversammlung mit ihrer Zustimmung berufene und auf dem Gebiet der Markt- und Sozialforschung ausgewiesene Einzelmitglieder. Die Berufung erfolgt ausschließlich auf Vorschlag eines der Mitglieder nach Nr. 1 bis 4 durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei jedem der Mitglieder nach Nr. 1 bis 4 das Vorschlagsrecht hinsichtlich zweier Einzelmitglieder zusteht.
  2. Der Verein kann weitere Mitglieder aufnehmen. Die Begründung der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. bei den unter Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
    2. bei den gemäß Abs. 1 Ziffer 5 berufenen natürlichen Personen durch
      1. Ablauf des in der Regel dreijährigen Berufungszeitraums,
      2. schriftliche Kündigung gegenüber dem Verein mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats,
      3. Ausschluss durch Entscheidung der Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4, die nur auf Antrag einer der Mitgliedsorganisationen gem. Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 möglich ist, die das Einzelmitglied vorgeschlagen hat. Eine solche Entscheidung kann im schriftlichen Umlaufverfahren ergehen.
    3. im Übrigen durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Verein mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
  4. Der Verein erhebt von den unter Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen sowie von weiteren Mitgliedern gem. Abs. 2 Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Mitglieder des Vereins, der Geschäftsführer sowie Dienstnehmer des Vereins sind vor dem Beschwerderat nach § 1 Abs. 3 selbst nicht beschwerdeberechtigt.
Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beschwerderat,
  4. die Servicestelle.
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus jeweils einem entscheidungsbefugten Vertreter der unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen, den Mitgliedern gem. § 2 Abs. 1 Ziffer 5 sowie jeweils einem entscheidungsbefugten Vertreter etwaiger weiterer Mitglieder gem. § 2 Abs. 2.
  2. Die Vertreter der unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen sollen Vorstandsmitglieder der jeweiligen Organisation sein.
  3. Die Mitglieder des Vereins, der Geschäftsführer sowie Dienstnehmer des Vereins können nicht zugleich Mitglieder oder Vorsitzende der Kammern des Beschwerderates oder Inhaber oder Stellvertreter der Servicestelle sein.
  4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer mit vierwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (Brief, Telefax oder Mail) und gilt als mit dem Versand bewirkt. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenz-Versammlung als auch als Online-Versammlung unter Verwendung geeigneter Online-Meeting-Software (wie z. B. WebEx, Zoom oder GoToMeeting) einberufen werden. Die Zugangsdaten zur Online-Mitgliederversammlung sind mit der Ladung zu übermitteln.
  5. Auf Antrag einer der unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen oder von drei der gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 benannten natürlichen Personen oder von 15 Prozent aller Mitglieder ist unverzüglich zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit vierwöchiger Ladungsfrist einzuladen. Der beantragte Beratungsgegenstand ist auf die Tagesordnung zu setzen. In außergewöhnlichen Fällen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung im Einvernehmen aller unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen oder aller gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 benannten natürlichen Personen ohne Ladungsfrist stattfinden.
  6. Eine ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vertreter der unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen anwesend sind. Beschlüsse können nicht gegen den Widerspruch eines anwesenden Vertreters der unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen gefasst werden.
  7. Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Findet die Mitgliederversammlung als Online-Versammlung statt, so sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um eine Teilnahme durch Unbefugte auszuschließen. Der Vorsitzende, im Falle dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlungen.
  8. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handheben, es sei denn, es wird Schriftlichkeit verlangt. Stehen bei einer Wahl nur so viele Bewerber zur Verfügung, wie Positionen zu vergeben sind, ist eine Blockwahl zulässig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch ohne eine präsente Veranstaltung durch ein schriftliches Verfahren gefasst werden, wenn im Einzelfall alle Mitglieder des Vereins mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind.
  9. Den Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 werden die Reisekosten, die ihnen durch die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen entstehen, durch den Verein nach Maßgabe der Erstattungsordnung erstattet, bei Fehlen einer solchen nach Maßgabe der gesetzlichen Höchstsätze.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben

  1. Wahl des Vorstands gemäß § 6,
  2. Berufung und Abberufung eines Geschäftsführers gemäß § 8,
  3. Berufung und Abberufung des Inhabers der Servicestelle und seines Stellvertreters,
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  5. Feststellung des Haushaltsplans,
  6. Satzungsänderungen, Erlass und Änderung von Ordnungen, insbesondere der Beschwerdeordnung sowie der Erstattungsordnung,
  7. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands,
  8. Wahl der Vorsitzenden und der Mitglieder der Kammern des Beschwerderats,
  9. Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens,
  10. Beschluss über die Auflösung des Vereins gemäß § 10.
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorsitzende soll ein Vertreter der unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen, der Stellvertreter ein Mitglied gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 sein.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet vorzeitig durch Abberufung, bei einem Mitglied gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 auch durch Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. Die Mitgliederversammlung kann in solchen Fällen für die Restdauer der Amtszeit die vakante Position neu besetzen. Scheidet der zweite Vorstand auch aus dem Amt, hat der Geschäftsführer unverzüglich eine Mitgliederversammlung zu berufen.
  3. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter vertreten jeder allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Verpflichtungen können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehenden Auslagen werden durch den Verein erstattet.
  1. Der Beschwerderat besteht aus bis zu zwei Kammern mit jeweils einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern.
  2. Die Mitglieder der Kammern des Beschwerderats werden von den unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Weitere Amtszeiten sind möglich.
  3. Die Mitglieder der Kammern des Beschwerderats können nicht zugleich Mitglieder des Vereins gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 oder Vertreter der unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen sein.
  4. Die Mitglieder der Kammern des Beschwerderats sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehenden Auslagen werden durch den Verein nach Maßgabe der Erstattungsordnung erstattet, bei Fehlen einer solchen nach Maßgabe der gesetzlichen Höchstsätze.
  5. Die Zuständigkeit sowie das Verfahren vor dem Beschwerderat werden durch die Beschwerdeordnung geregelt.
  1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins und der Kammern des Beschwerderats beruft die Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer wird aufgrund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses für den Verein tätig, in dessen Rahmen eine Vergütung gezahlt werden kann.
  2. Die Berufung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren. Die Berufung für weitere Amtsperioden ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit möglich.
  3. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter nach § 30 BGB. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers erstreckt sich gemäß § 30 BGB auf Rechtsgeschäfte, die die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins mit sich bringt, einschließlich der Wahrnehmung der Arbeitgeberaufgaben gegenüber etwaigen Arbeitnehmern des Vereins sowie Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer. Die Gesamtverantwortung des Vorstandes bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Geschäftsführer des Vereins erstellt spätestens zur Mitgliederversammlung einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Beschwerderats.
  5. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Geschäftsführer und die Geschäftsstelle des Vereins von einer der unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen zur Verfügung gestellt wird, wenn die betroffene Organisation dem zustimmt.
  1. Zur Unterstützung des Beschwerdeführers beim Beschwerdeverfahren beruft die Mitgliederversammlung den Inhaber der Servicestelle und einen Stellvertreter. Der Stellvertreter übernimmt bei Verhinderung oder Befangenheit die Aufgaben des Inhabers der Servicestelle.
  2. Die Berufung erfolgt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Berufung für weitere Amtsperioden ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit möglich.
  3. Befugnisse und Aufgaben der Servicestelle werden durch die Beschwerdeordnung geregelt.

Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die mindestens den Inhalt von Beschlüssen und deren Begründung sowie die Ergebnisse der Abstimmungen enthalten müssen. Die Protokolle müssen vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

  1. Die Auflösung des Vereins setzt einen Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung in einer Präsenzsitzung voraus. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder.
  2. Wenn die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer des Vereins die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  3. Wenn die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst, fällt das nach der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen anteilig nach der Höhe der Mitgliedsbeiträge im Jahr vor der Auflösung an die unter § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Organisationen zurück.

Stand: 15.10.2020